§ 1 Geltungsbereich, Leistungsinhalt
Ralf Steffen, als Bergwanderführer, erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ralf Steffen (nachfolgend: Veranstalter) und seinen Gästen (nachfolgend: Teilnehmer), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Bergwanderführervertrag umfasst alle Verpflichtungen als Bergwanderführer, einen Teilnehmer auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars.
Die in den Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand von selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Teilnehmer eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Teilnehmers für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben dem Bergwanderführer gegenüber.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergwanderführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Bergwanderführer behält sich das Recht vor die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.
Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen der geplanten Programmziele oder Gipfel abgegeben werden. Dem Bergwanderführer bleibt es vorbehalten, das Tourenprogramm aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern und kann daher nicht immer garantiert werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen obliegen alleinig dem Bergwanderführer. Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Teilnehmer mit dem Abschluss des Bergwanderführervertrages, sich den Anordnungen des Bergwanderführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Teilnehmern ignoriert werden, kann der Bergwanderführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
§ 2 Vertragsabschluss
Die verbindliche Anmeldung des Teilnehmers erfolgt online über das Buchungsformular, per E-Mail oder per Telefon. Durch die Anmeldung erklärt der Teilnehmer, dass er die Teilnahmevoraussetzungen der angemeldeten Tour erfüllt und die AGB gelesen, verstanden und anerkannt hat. Der Vertrag kommt zustande mit Zusendung der Buchungsbestätigung und Rechnung des Veranstalters. Die Buchungsbestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail und beinhaltet insbesondere Informationen zum voraussichtlichen Tourenverlauf und Treffpunkt, den erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, dem Honorar und der Teilnehmeranzahl.
Werden gleichzeitig mehrere Teilnehmer angemeldet, haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmer ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückzuweisen.
§ 3 Wechsel in der Person des Teilnehmers
Sofern der Teilnehmer gehindert ist, die gebuchte Tour anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Veranstalter ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.
§ 4 Mindestteilnehmerzahl
Alle Touren können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 14 Tage vor Tourenbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Teilnehmer dennoch auf die Durchführung der Tour besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Teilnehmer mit dem neu berechneten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Tour seitens des Veranstalters besteht jedoch nicht.
Bei Verträgen, die mit dem Hinweis auf Teilnehmerbegrenzung abgeschlossen werden, ist die dort vertraglich vereinbarte Teilnehmeranzahl Voraussetzung für die Durchführung der Tour.
§ 5 Versicherungen
Der Veranstalter verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Teilnehmern selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Teilnehmer selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
Es besteht grundsätzlich keine Rücktrittsversicherung.
Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung der allfälligen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.
§ 6 Gewährleistung
Der Teilnehmer hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Tour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Teilnehmers an den Bergwanderführer.
Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Teilnehmers begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder mangelnde Kondition, so kann der Teilnehmer daraus keine Ansprüche ableiten.
§ 7 Schadenersatz
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist der Veranstalter den Teilnehmern gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich.
Der Veranstalter haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Teilnehmer an den Touren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Teilnehmer daher vorausgesetzt. Der Veranstalter kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Steinschlag, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Teilnehmer mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert.
Alle Touren werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Teilnehmer bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Teilnehmer grundsätzlich dringend angeraten.
§ 8 Bezahlung
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtbetrages sofort fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Tourenbeginn fällig. Liegt zwischen Buchung und Tourenbeginn ein Zeitraum von 30 Tagen und weniger, so ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Wird der Gesamtbetrag nicht bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in voller Höhe beglichen, ist der Veranstalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Rücktrittskosten gemäß AGB § 9 „Rücktritt vom Vertrag“ geltend zu machen.
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
§ 9 Rücktritt vom Vertrag
Der Teilnehmer hat das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalter wirksam. Bei einem Rücktritt, unabhängig vom Zeitpunkt, ist eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € sofort fällig. Zudem werden dem Teilnehmer, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
Zusätzlich sind eventuelle Stornokosten von bereits reservierten Hotels bzw. Berghütten etc. vom Teilnehmer zu übernehmen.
Sollte ein Teilnehmer dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Teilnehmer unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 100% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen vom Veranstalter einbehalten werden.
Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung.
Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
§ 10 Rücktritt des Veranstalters vor Antritt
Muss der Veranstalter aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Teilnehmer die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorars wird rückerstattet.
§ 11 Rücktritt seitens des Veranstalters nach Antritt der Tour
Der Veranstalter wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Teilnehmer im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Tour – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Teilnehmer, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.
§ 12 Änderungen des Vertrages
Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Teilnehmer und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ist der Bergwanderführer zum Abbruch einer Tour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit der Teilnehmer gefährdet erscheint. Die Teilnehmer können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Teilnehmer zu richten und teilen die übrigen Teilnehmer der Tour dasselbe Schicksal.
Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergwanderführervertrages: Der Bergwanderführer führt selbst. Jedoch ist der Bergwanderführer zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen anderen Bergwanderführer berechtigt, wenn er durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.ä.) an der persönlichen Führung gehindert wird. Für solche Fälle stimmt der Teilnehmer dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung des übertragenden Bergwanderführers auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt. Ist eine Übertragung der Führungstätigkeit an einen anderen Bergwanderführer nicht möglich und kann vom Veranstalter keine Alternative angeboten werden, so erhält der Teilnehmer seine bis dahin geleistete Zahlung zurück. Darüber hinaus entsteht dem Teilnehmer kein weiterer finanzieller Anspruch.
§ 13 Mitwirkungspflichten
Im Rahmen der Tour verpflichtet sich der Teilnehmer:
1.) zur gegenseitigen Anerkennung, Hilfsbereitschaft und Kameradschaft in der Gruppe
2.) zu einem umweltbewussten Verhalten
3.) den Anweisungen des Bergwanderführers Folge zu leisten
Die vom Bergwanderführer getroffenen Entscheidungen und Anweisungen erfolgen im Interesse der Sicherheit der ganzen Gruppe und sind zu befolgen. Widersetzt sich ein Teilnehmer beharrlich und wiederholt den Entscheidungen des Bergwanderführers, so kann ihn dieser, zur Sicherheit der Gruppe und sich selbst, von der Tour ausschließen. Daraus ergeben sich für den betroffenen Teilnehmer keinerlei finanzielle Entschädigungsansprüche. Daraus resultierende Zusatzkosten, z.B. Taxifahrten, Seilbahnfahrten oder ähnliches hat der verursachende Teilnehmer zu tragen.
§ 14 Fotorechte
Alle gemachten Fotos des Veranstalters während den Touren können für Marketingzwecke z.B. auf der Website genutzt werden. Teilnehmer, die mit der Verwendung der gemachten Fotos für Marketingzwecke nicht einverstanden sind, müssen dies schriftlich/per E-Mail dem Veranstalter mitteilen.
§ 15 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
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